Auch dass er riskiert habe, sich selbstständig zu machen, und die dabei gezeigte Flexibilität seien sehr untypisch für Menschen mit schweren spezifischen (insb. anankastischen) Persönlichkeitsstörungen oder Zwangsstörungen. Zudem habe sich die psychische Situation nie derart verschlechtert, dass eine ambulante Behandlung hätte gesteigert werden müssen (VB 112 S. 2 f.). Der Einspruch des Beschwerdeführers erkläre nach Ansicht von Dr. med. B._____ die genannten Widersprüche nicht, insbesondere, da sich nur geringe Einschränkungen im sozialen und beruflichen Leben des Beschwerdeführers gezeigt hätten (VB 112 S. 3).