Bewegungsapparates könne nicht heissen, dass bereits antizipierend/dramatisierend eine generelle Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werde, als ob der Schaden schon eingetreten wäre. Im Übrigen seien die neu eingegangenen Stellungnahmen der behandelnden Fachpersonen den Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen (VB 103 S. 3).