3.4. In seiner von der Beschwerdegegnerin erbetenen (vgl. VB 102) Stellungnahme vom 21. Mai 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinsichtlich der Stellungnahme von Herrn F._____ fest, die prinzipiell mögliche Progredienz eines Gesundheitsschadens im Bereich des -7-