Aus seiner Sicht seien daher, was die Lendenwirbelsäule anbelange, auch leichte körperliche Arbeiten nicht anzuraten. Zudem habe der gutachterlich festgestellte Meniskusriss (vgl. VB 93 S. 2 und 43) – auch wenn dieser asymptomatisch sei – einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, was in die Überlegungen zu den zumutbaren Arbeiten miteinzufliessen habe (VB 101 S. 27).