selbstkongruent wahrgenommen. Wie Dr. med. B._____ erachte auch er – Dr. med. D._____ – die Kriterien einer Zwangsstörung als nicht erfüllt, dieser würde aber eine Einordnung der Spannungszustände unterlassen, welche er selbst als Teilsymptom der schweren Persönlichkeitsstörung sehe. Bei der durch Dr. med. B._____ kategorisch ausgeschlossenen Angststörung fehle eine Einordnung der Panik bei Maskentragen (VB 101 S. 21). Zudem sei nachvollziehbar, dass Dr. med. B._____ nach einem einstündigen Gespräch keine depressive Störung (als F3-Diagnose) erkannt habe.