Der Verweis von Dr. med. B._____ auf die unauffälligen schulischen Leistungen und die unauffällige Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers sei obsolet, da gerade bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung typisch sei, dass diese – wie hier – erst zu einem späteren Zeitpunkt auffällig werde. Selbes gelte für den Hinweis auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, werde eine Persönlichkeitsstörung doch gerade als -6-