Letztlich erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fachmann Technischer Dienst (vgl. VB 93 S. 7 unter Verweis auf VB 22.1) aufgrund der orthopädisch begründeten Einschränkungen seit August 2020 als vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals- und Lendenwirbelsäule (z.B. repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes [>40°] bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in deutlicher Abweichung zur Körperachse; repetitive Rotationsbewegungen