Auch deute die fehlende medikamentöse Therapie sowie die (geringe) Frequenz therapeutischer Intervention nicht auf den Schweregrad der angegebenen Symptomatik hin. Deshalb – und da auch andere psychische Erkrankungen, wie etwa eine Panikstörung, eine andere eigenständige Angststörung oder eine Zwangsstörung, anhand der beschriebenen Untersuchungsbefunde ausgeschlossen werden könnten (VB 93 S. 70) – lasse sich insgesamt keine längerfristige psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (VB 93 S. 69 f.). -5-