Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine längerfristige Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Insbesondere die den Akten zu entnehmenden Einschätzungen bezüglich der depressiven Symptomatik sowie der Persönlichkeitsstörung seien nicht zutreffend, wobei auf die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen wurde (VB 93 S. 9). Darin führte Dr. med.