Die Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen am linken oberen und unteren Sprunggelenk sowie eines Impingementsyndroms an beiden Schultern, einhergehend mit einer Läsion der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter, sowie der degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr anzuraten. Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine längerfristige Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektiviert werden.