Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 18. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2023 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden stellte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD Ergänzungsfragen an die Gutachter und liess den RAD selbst nochmals eine medizinische Beurteilung vornehmen. Gestützt auf diese Stellungnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: