Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.108 / ss / nl Art. 157 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse SHP, Kronenplatz 1, 8953 Dietikon Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 29. Dezember 2020 meldete sich der 1967 geborene Beschwerdefüh- rer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen eines im August 2020 erlittenen Burnouts zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwer- degegnerin nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und berufli- cher Hinsicht vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Ein am 14. Juni 2021 auf Anraten des internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestartetes Belastbarkeitstraining wurde aufgrund von Problemen mit der Maskentragepflicht bereits am Folgetag wieder abge- brochen. Zur Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs wurde der Be- schwerdeführer sodann auf Empfehlung des RAD bidisziplinär (psychiat- risch, orthopädisch) untersucht. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 18. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2023 die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden stellte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD Ergänzungsfragen an die Gutachter und liess den RAD selbst nochmals eine medizinische Beurteilung vornehmen. Gestützt auf diese Stellungnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 05.02.2025 sei vollumfänglich aufzu- heben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenversi- cherung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2025 wurde die Pen- sionskasse SHP, Dietikon, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Be- schwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 119) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 (VB 119) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (Psychiatrie, Orthopädie) Gutachten der Dres. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, und C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. August 2023 (VB 93 S. 3 ff.), deren ergänzende Stellungnahme vom 4. September 2024 (VB 112) und die Stellungnahmen ihres RAD vom 21. Mai 2024 (VB 103) sowie 10. (VB 117) und 15. Januar 2025 (VB 118). 3.2. Die Gutachter Dres. med. B._____ und C._____ stellten im interdisziplinä- ren Gutachten vom 18. August 2023 nach Begutachtung des Beschwerde- führers am 22. Juni 2023 die folgenden Diagnosen (VB 93 S. 10 f.): "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links (ICD-10: M19.97) […] - Impingementsyndrom Schulter rechts ausgeprägter als links (ICD-10: M74.5) […] - Degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (ICD-10: M47.92) […] - Degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M47.86) […] -4- Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Gonalgie links […] - Karpaltunnelsyndrom bds. (ICD-10: G56.0) […] - Unklare, klinisch asymptomatische Schwellung am Aussenknöchel rechts DD Ganglion - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit anankastischen Anteilen (ICD-10 F73.1)" Die Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer aus orthopädi- scher Sicht eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit be- stehe. Aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen am linken oberen und unteren Sprunggelenk sowie eines Impingementsyn- droms an beiden Schultern, einhergehend mit einer Läsion der Rotatoren- manschette an der rechten Schulter, sowie der degenerativen Veränderun- gen an der Hals- und Lendenwirbelsäule seien dem Beschwerdeführer kör- perlich schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr anzuraten. Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine längerfristige Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Insbesondere die den Akten zu entnehmenden Einschätzungen bezüglich der depressiven Symptomatik sowie der Persönlichkeitsstörung seien nicht zutreffend, wobei auf die Aus- führungen im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen wurde (VB 93 S. 9). Darin führte Dr. med. B._____ im Wesentlichen aus, dass sich eine spezi- fische Persönlichkeitsstörung seit der Kindheit/Jugend wie ein roter Faden durch die Biografie hätte ziehen und in dieser zu auffälligen Einschnitten in der Biografie zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte führen müssen, was beim Beschwerdeführer angesichts der schulischen Leistungen, der Beziehungsanamnese und der Arbeitsbiografie nicht der Fall sei. Auch seien die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (VB 93 S. 68 f.). Die vom behandelnden Psychiater beobachteten Persönlichkeitsmerkmale seien am ehesten unter einer Akzentuierung der Persönlichkeit einzuordnen. In der aktuellen Un- tersuchung würden die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer Di- agnose aus dem Kapitel F3 nicht erfüllt. Die angegebene mittelschwere Energielosigkeit spiegle sich nicht in Funktionseinschränkungen beispiels- weise bei der Hausarbeit, den Finanzen, dem Sport oder der grobkursori- schen Überprüfung neurokognitiver Funktionen wider. Auch deute die feh- lende medikamentöse Therapie sowie die (geringe) Frequenz therapeuti- scher Intervention nicht auf den Schweregrad der angegebenen Sympto- matik hin. Deshalb – und da auch andere psychische Erkrankungen, wie etwa eine Panikstörung, eine andere eigenständige Angststörung oder eine Zwangsstörung, anhand der beschriebenen Untersuchungsbefunde aus- geschlossen werden könnten (VB 93 S. 70) – lasse sich insgesamt keine längerfristige psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (VB 93 S. 69 f.). -5- Letztlich erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit als Fachmann Technischer Dienst (vgl. VB 93 S. 7 un- ter Verweis auf VB 22.1) aufgrund der orthopädisch begründeten Ein- schränkungen seit August 2020 als vollständig arbeitsunfähig. In einer an- gepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals- und Lendenwirbelsäule (z.B. repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes [>40°] bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in deutlicher Abweichung zur Körperachse; repetitive Rotationsbewegungen >30° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte Ar- beitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit, sich abzustützen), ohne Bü- cken unter Tischkantenniveau oder Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen) sowie ohne höhenexponierte (z.B. auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten bestehe seit August 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 93 S. 12 f.). Nach dem operativen Eingriff am linken Sprunggelenk am 13. Oktober 2020 sei postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für ca. sechs bis acht Wochen mit anschliessend stufen- weiser Steigerung über ca. vier bis sechs Wochen auszugehen. Psychiat- risch gesehen sei nach dem Burnout eine kurzfristige vollumfängliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Längerfristige Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit seien aber retrospektiv nicht zu rechtfertigen (VB 93 S. 13 f.). 3.3. Nach dem gestützt darauf erlassenen negativen Vorbescheid der Be- schwerdegegnerin vom 20. Oktober 2023 (VB 94) erhob der Beschwerde- führer am 23. November 2023 Einwände (VB 97), welche er am 9. Januar 2024 unter Verweis auf die beigelegten Berichte des behandelnden Psy- chiaters Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des behandelnden Orthopäden Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und des be- handelnden Osteopathen Herrn F._____ ergänzend begründete (VB 101). 3.3.1. Dr. med. D._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 im Wesentlichen fest, gemäss gültigem Diagnosemanual ICD-10 liege sehr wohl eine – von ihm diagnostizierte (vgl. VB 26 S. 4; 71 S. 4), von Dr. med. B._____ jedoch verneinte (vgl. E. 3.2. hiervor) – spezifische ana- nkastische Persönlichkeitsstörung vor, seien doch beim Beschwerdeführer sechs (der nötigen drei bis vier) von acht Kriterien erfüllt (VB 101 S. 19 ff.). Der Verweis von Dr. med. B._____ auf die unauffälligen schulischen Leis- tungen und die unauffällige Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers sei ob- solet, da gerade bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung typisch sei, dass diese – wie hier – erst zu einem späteren Zeitpunkt auffällig werde. Selbes gelte für den Hinweis auf die Selbsteinschätzung des Beschwerde- führers, werde eine Persönlichkeitsstörung doch gerade als -6- selbstkongruent wahrgenommen. Wie Dr. med. B._____ erachte auch er – Dr. med. D._____ – die Kriterien einer Zwangsstörung als nicht erfüllt, dieser würde aber eine Einordnung der Spannungszustände unterlassen, welche er selbst als Teilsymptom der schweren Persönlichkeitsstörung sehe. Bei der durch Dr. med. B._____ kategorisch ausgeschlossenen Angststörung fehle eine Einordnung der Panik bei Maskentragen (VB 101 S. 21). Zudem sei nachvollziehbar, dass Dr. med. B._____ nach einem ein- stündigen Gespräch keine depressive Störung (als F3-Diagnose) erkannt habe. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sich gemäss den medizini- schen Akten immer wieder eine zum Teil erhebliche Symptomatik zeige, was auch im Gutachten erwähnt werde. Diese Symptomatik als Ausdruck des Burnouts zu sehen oder gar ganz zu übersehen, entbehre jeglicher fachlicher Grundlage. Insgesamt habe Dr. med. B._____ damit wesentliche Faktoren unerkannt gelassen oder zwar erkannt, aber falsch eingeordnet. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht korrekterweise als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (VB 101 S. 22). 3.3.2. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E._____ stellte in seiner Stellung- nahme vom 17. November 2023 fest, er teile die Einschätzung des Gutach- ters Dr. med. C._____ hinsichtlich der von diesem attestierten Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers und des entsprechenden Belastungsprofils (vgl. E. 3.2. hiervor). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wäre aus seiner Sicht probatorisch ein Arbeitsversuch zu 50 % mit sukzessiver Steigerung auf (voraussichtlich) 100 % angezeigt (VB 101 S. 23 f.). 3.3.3. Der behandelnde Osteopath Herr F._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2023 hauptsächlich fest, die beim Beschwerdeführer gutachterlich erkannte Anterolisthesis L5/S1 könne bei Verstärkung zu ei- ner Kompression der Spinalnerven bis zur Kompression des Rückenmarks führen. Entsprechend sei auf das Hantieren mit schweren Lasten zu ver- zichten, wobei bei geneigtem und rotiertem Oberkörper für eine Überlas- tung der Lendenwirbelsäule bereits 5 kg ausreichen würden. Aus seiner Sicht seien daher, was die Lendenwirbelsäule anbelange, auch leichte kör- perliche Arbeiten nicht anzuraten. Zudem habe der gutachterlich festge- stellte Meniskusriss (vgl. VB 93 S. 2 und 43) – auch wenn dieser asympto- matisch sei – einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, was in die Überlegun- gen zu den zumutbaren Arbeiten miteinzufliessen habe (VB 101 S. 27). 3.4. In seiner von der Beschwerdegegnerin erbetenen (vgl. VB 102) Stellung- nahme vom 21. Mai 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinsichtlich der Stellungnahme von Herrn F._____ fest, die prinzipiell mög- liche Progredienz eines Gesundheitsschadens im Bereich des -7- Bewegungsapparates könne nicht heissen, dass bereits antizipierend/dra- matisierend eine generelle Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werde, als ob der Schaden schon eingetreten wäre. Im Übrigen seien die neu eingegan- genen Stellungnahmen der behandelnden Fachpersonen den Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen (VB 103 S. 3). 3.5. 3.5.1. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2024 hielt Dr. med. B._____ in psychiatrischer Hinsicht fest, dass es sich bei spezifi- schen Persönlichkeitsstörungen wie der anankastischen um schwere Stö- rungen der Persönlichkeit und des Verhaltens handle, welche immer mit persönlichen oder sozialen Beeinträchtigungen einhergingen und meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz, beispielsweise in der Beziehungsfüh- rung, im sozialen Kontakt oder im Anstellungsverhältnis, in Erscheinung treten und während des Erwachsenenalters weiterbestehen würden (VB 112 S. 1 f.). Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. So verwies Dr. med. B._____ bezüglich der Beziehungsführung etwa auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer knapp 20 Jahre lang verheiratet gewesen sei und nach Abbruch der Beziehung eine neue Partnerin gefunden habe. Die fehlenden Freundschaften seien nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst durch deren mangelnde Pflege begründet, nicht durch eine psychi- sche Problematik. Der Beschwerdeführer mache viel Sport, habe keine Ein- schränkungen in der Haushaltsführung oder bei der Erledigung finanzieller Dinge und habe konzentrationsbedürftige Hobbies. Auch in der Arbeitsbio- grafie zeigten sich keine Einschränkungen des Beschwerdeführers. Dieser habe eine gute Ausbildung mit guten Noten abgeschlossen. Die letzte Wei- terbildung (zum Instandhaltungsfachmann) habe er aufgrund einer persön- lichen Krise und nicht aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht abge- schlossen. Auch dass er riskiert habe, sich selbstständig zu machen, und die dabei gezeigte Flexibilität seien sehr untypisch für Menschen mit schweren spezifischen (insb. anankastischen) Persönlichkeitsstörungen oder Zwangsstörungen. Zudem habe sich die psychische Situation nie der- art verschlechtert, dass eine ambulante Behandlung hätte gesteigert wer- den müssen (VB 112 S. 2 f.). Der Einspruch des Beschwerdeführers er- kläre nach Ansicht von Dr. med. B._____ die genannten Widersprüche nicht, insbesondere, da sich nur geringe Einschränkungen im sozialen und beruflichen Leben des Beschwerdeführers gezeigt hätten (VB 112 S. 3). Bei seinem Hinweis auf die unauffälligen schulischen Leistungen und die unauffällige Arbeitsbiografie (vgl. E. 3.3.1. hiervor) verkenne Dr. med. D._____, dass zwangsgestörte Menschen aufgrund des Zwangs zu wiederholenden Gedanken oder Handlungen unglaublich viel Zeit ver- lieren würden und daher keine sehr guten Leistungen zeigen könnten (VB 112 S. 3). Zudem würde die Angabe depressiver Symptome entgegen Dr. med. D._____ (vgl. E. 3.3.1. hiervor) nicht automatisch eine depressive -8- Episode definieren. Dieser selbst habe die depressiven Symptome zuerst als am ehesten den (versicherungsfremde Faktoren darstellenden) Rah- menbedingungen geschuldet erachtet (vgl. VB 50 S. 17 f. auf welche ver- wiesen wird). Wieso dies nun nicht mehr der Fall sei, werde nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich. Die Stellungnahme von Dr. med. D._____ erkläre die erwähnten Diskrepanzen nicht. Es würden damit nach Ansicht von Dr. med. B._____ keine neuen Erkenntnisse eingereicht, welche an seiner bisherigen Einschätzung etwas ändern würden (VB 112 S. 4). 3.5.2. Dr. med. C._____ hielt in seiner gutachterlichen orthopädischen Stellung- nahme fest, er teile angesichts der langen Erwerbslosigkeit des Beschwer- deführers und der folglich eingetretenen gewissen Dekonditionierung die Ansicht von Dr. med. E._____ bezüglich einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit. Er empfehle daher zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit (bzw. Arbeitstätigkeit) von 50 % mit Steigerung über drei bis sechs Monate auf 100 % (VB 112 S. 6). Die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbel- säule (Anterolisthese) sowie der linken unteren Extremität (Meniskusriss) sei im gutachterlich erstellten Belastungsprofil entgegen der Ansicht von Herrn F._____ (vgl. E. 3.3.3. hiervor) bereits vollumfänglich berücksichtigt worden (VB 112 S. 6 f.). Zudem sei bezüglich letzterer auf die Leistungsfä- higkeit des athletischen Beschwerdeführers bei Freizeitaktivitäten und der Haushaltsführung zu verweisen (VB 112 S. 7). In Anbetracht dessen sowie bei nur geringem Therapiebedarf und eigenanamnestisch fehlendem Schmerzmittelbedarf könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- fähigkeit in einer dem Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätig- keit nicht eingeschränkt sei (VB 112 S. 8). 3.6. Dr. med. G._____ ersuchte den RAD am 1. Oktober 2024 um eine konsili- arisch-psychiatrische Aktenbeurteilung (VB 109). In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2025 führte RAD-Arzt Dr. med. H._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, aus, dass beim Beschwerdeführer zu Beginn Diagnosen mit geringer und kurzfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt worden seien, welche insbesondere insofern nachvollziehbar gewesen seien, als dabei die belastende Arbeitssituation als Auslöser be- nannt worden sei. In den weiteren Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ hätten sich die gestellten Diagnosen dann aber quanti- tativ und qualitativ erweitert, wobei die Berichte jeweils inhaltlich sehr knappgehalten und die Diagnosen damit nicht nachvollziehbar gewesen seien. Insbesondere die anamnestischen Angaben seien, besonders im Hinblick auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, unzureichend und die psychopathologischen Befunde unvollständig dargestellt worden. Da- gegen gebe das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. med. B._____ die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder, stelle eine umfas- sende psychiatrische Anamnese dar, erhebe einen psychopathologischen -9- Befund und leite die diagnostischen Überlegungen im Hinblick auf die Kri- terien des ICD-10 ab. Aus formaler Sich sei die Gliederung des Gutachtens korrekt, der Aktenauszug dokumentiere die Kenntnis der Vorakten adäquat und Diskrepanzen würden diskutiert. Das psychiatrische Gutachten sei so- mit unter formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar (VB 117 S. 3). Der diagnosti- schen Einschätzung akzentuierter Persönlichkeitszüge mit anankastischen Anteilen (ICD10 Z73.1) sowie insbesondere auch der Abgrenzung zur ana- nkastischen Persönlichkeitsstörung könne gefolgt werden. So sei nachvoll- ziehbar, dass bloss zwei der acht Kriterien für eine anankastische Persön- lichkeitsstörung erfüllt seien und anhand der psychopathologischen Be- funde und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im häuslichen Umfeld keine weiteren psychischen Erkrankungen, insbeson- dere zum Zeitpunkt der Begutachtung keine depressive Störung, erkannt worden seien (VB 117 S. 4). Die Einschätzung von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 8. Dezem- ber 2023 dahingehend, dass eine grössere Anzahl an Kriterien erfüllt sei, sei nicht nachvollziehbar, da dieser seine Annahme nicht mit anamnesti- schen Angaben oder psychopathologischen Befunden belegen könne. Zu- dem könne, sollte die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerde- führers derart stark sein, nicht nachvollzogen werden, weshalb über den gesamten Behandlungsverlauf keine Behandlungsintensivierung im Sinne einer (teil-)stationären Behandlung ins Auge gefasst worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit dessen per Defi- nition seit der Jugend oder dem jungen Erwachsenenalter bestehenden Er- krankung über vier Dekaden erfolgreich einer Berufstätigkeit nachgegan- gen sei, eine langjährige Ehe geführt habe und eine neuerliche Partner- schaf eingegangen sei und dennoch seit dem gesundheitlichen Einbruch im August 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweisen soll. Dass Dr. med. B._____ eine Zwangs- und Angsterkrankung ausgeschlossen habe, sei mangels entsprechender psychopathologischer Befunde entge- gen Dr. med. D._____ (vgl. E. 3.3.1. hiervor) korrekt. Dasselbe gelte für die Diagnose einer depressiven Störung. Zusammenfassend komme den Aus- führungen des Gutachters Dr. med. B._____ aufgrund der dargestellten Befunde, Symptome und Psychopathologien sowie der nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen eine höhere Glaubwürdigkeit im Sinne der Nachvollziehbarkeit zu als den Ausführungen des behandelnden Psy- chiaters Dr. med. D._____. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit anankastischen Anteilen (ICD- 10 Z73.1) und deren fehlende Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nachvollzo- gen werden (VB 117 S. 4). Der orthopädisch empfohlene schrittweise Ein- stieg in eine angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2. und 3.5.2. hiervor) sei auf- grund der langen Vakanz des Beschwerdeführers aus einer Arbeitstätigkeit auch aus psychiatrischer Sicht zu unterstützen (VB 117 S. 5). - 10 - 3.7. Mit abschliessender Stellungnahme vom 15. Januar 2025 stellte RAD-Arzt Dr. med. G._____ fest, dass die psychiatrische RAD-Stellungnahme von Dr. med. H._____ das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ "noch einmal ins rechte Licht gesetzt" habe. Entsprechend könne nach er- neuter Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen ein anspruchsbegründen- der Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen werden. Für eine ange- passte Tätigkeit bestehe seit August 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 118 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung durch Dres. med. B._____ und C._____ fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 93 S. 74 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 93 S. 18 ff.; 93 S. 49 ff.) untersucht. Das Gut- achten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 93 S. 8 ff.; vgl. S. 17 ff. und 49 ff.). Es wurden eigene Zusatzuntersu- chungen durchgeführt (vgl. VB 93 S. 33 f.). Die Beurteilung der medizini- schen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvoll- ziehbar begründet (VB 93 S. 8 ff., 35 ff. und 60 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4. hiervor) demnach gerecht. Die im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 8. Dezember 2023 - 11 - (vgl. E. 3.3.1. hiervor), des behandelnden Orthopäden Dr. med. E._____ vom 17. November 2023 (vgl. E. 3.3.2. hiervor) und des behandelnden Os- teopathen Herrn F._____ vom 27. November 2023 (vgl. E. 3.3.3. hiervor) wurden in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 4. Septem- ber 2024 (vgl. E. 3.5. hiervor) und unter Mitberücksichtigung der Stellung- nahmen der RAD-Ärzte Dr. med. G._____ vom 21. Mai 2024 (vgl. E. 3.4. hiervor) und 15. Januar 2025 (vgl. E. 3.7. hiervor) und Dr. med. H._____ vom 10. Januar 2025 (vgl. E. 3.6. hiervor) ausführlich und nachvollziehbar gewürdigt. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 18. August 2023 ist unter Mitberücksichtigung der ergän- zenden Stellungnahme vom 4. September 2024 somit grundsätzlich geeig- net, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 11. März 2025 die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens vom 18. August 2023 (Be- schwerde, Rz. 24). Dabei verweist er auf die dagegen vorgebrachten Aus- führungen in der Einwandbegründung vom 9. Januar 2024 bzw. die damit eingereichten, vorerwähnten (E. 3.3. hiervor) Berichte der behandelnden Fachpersonen. 5.2.2. Wie hiervor (E. 5.1.) ausgeführt, haben sich die Gutachter in ihrer ergän- zenden Stellungnahme vom 4. September 2024 sowie die RAD-Ärzte in deren Stellungnahmen vom 21. Mai 2024, 10. und 15. Januar 2025 aus- führlich und nachvollziehbar mit den Argumenten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters respektive mit den Ausführungen von Dres. med. D._____ und E._____ sowie von Herrn F._____ auseinander- gesetzt. Dabei haben sie plausibel dargelegt, dass deren Einwände (grund- sätzlich) keine Änderung der gutachterlichen Beurteilung zur Folge hätten und daran festzuhalten sei. Einzige Änderung gegenüber dem Gutachten vom 18. August 2023 bildete die Tatsache, dass der von Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 17. November 2023 erwähnte stufenweise Aufbau der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3.2. hiervor) durch Dres. med. C._____ und H._____ angesichts der langen Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls für sinnvoll erachtet wurde (vgl. dazu E. 3.5.2. und E. 3.6. [am Schluss] hiervor). Diesbezüglich ist jedoch anzu- merken, dass eine Dekonditionierung aufgrund von Arbeitslosigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG darstellt und daher unbeachtlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3 mit Verweis auf 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1). Ansonsten nehmen weder der Be- schwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter (bei deren Beurteilung es sich ohnehin um eine unbeachtliche Einschätzung medizinischer Laien handeln - 12 - würde; vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1) noch die behan- delnden Ärzte oder der behandelnde Osteopath nochmals Stellung zu den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter und der RAD-Ärzte, womit keine Zweifel an deren plausibler Würdigung des medi- zinischen Sachverhalts bestehen. Damit ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 18. August 2023 unter Mitberück- sichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2024 – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzuerken- nen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Er- kenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach medizinisch-theoretisch von einer seit August 2020 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer dem Belastungsprofil entsprechenden leidensan- gepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.2. hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 (VB 119) vorgenommene Invaliditätsbe- messung rechtens ist. 6. 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkom- mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). - 13 - 6.1.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). 6.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser ohne Ge- sundheitsschaden im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 92'820.00 erzielt hätte (VB 119 S. 1 mit Verweis auf VB 22.1 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass diese Fr. 92'820.00 ledig- lich dem Grundgehalt entsprechen würden. Er habe in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens aber weitere Leistungen (Treueprä- mien, Entschädigungen für Bereitschaftsdienst, für Überstunden und für nichtbezogene Ferien, PK-Einlagen des Arbeitgebers) bezogen, welche im Valideneinkommen ebenfalls zu berücksichtigen seien. Bei Mitberücksich- - 14 - tigung der in den Jahren 2015 bis 2020 durchschnittlich vom damaligen Arbeitgeber erbrachten Zusatzleistungen resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 107'000.00 (Beschwerde, Rz. 12 f.). 6.2.2. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfris- tig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hin- weisen). Ausweislich des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers variierten die in den Jahren 2015 bis 2019 (vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Einkommen – die 2015 und 2016 noch ausgeübte Tätigkeit als Selbststän- digerwerbender ist (unbestrittenermassen) nicht zu berücksichtigen, hatte er diese doch bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung aufgegeben – zwischen Fr. 86'208.00 (im Jahr 2019) und Fr. 112'844.00 (im Jahr 2017; VB 14 S. 5). Angesichts dieser Beträge ist von starken Schwankungen in den Erwerbseinkommen der letzten Jahre auszugehen, was auch ein Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen (Be- schwerdebeilage 3) belegt. Das blosse Abstützen auf die von der früheren Arbeitgeberin angegebenen Fr. 92'820.00 ist aufgrund dieser Schwankun- gen, aber auch der praktisch durchgehend höheren Lohnzahlen, nicht ge- rechtfertigt. Vielmehr ist rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnitts- verdienst der letzten (fünf) Jahre abzustellen, wobei diese Einkommen je- weils auf das Jahr des Rentenbeginns (2021) zu indexieren sind (vgl. Bun- desamt für Statistik (BfS) TA 1.1.10, Nominallohnindex 2011-2024, Män- ner, lit. N [Gebäudebetreuung als sonstige wirtschaftliche Tätigkeit]). Dadurch ergeben sich folgende (bei der früheren Arbeitgeberin erzielten und per 2021 der Nominallohnentwicklung angepassten) Erwerbseinkom- men: 2015 Fr. 96'702.00 / 103.2 x 105.5 = Fr. 98'857.18 2016 Fr. 96'766.00 / 103.3 x 105.5 = Fr. 98'826.84 2017 Fr. 112'844.00 / 103.7 x 105.5 = Fr. 114'802.72 2018 Fr. 93'252.00 / 104.0 x 105.5 = Fr. 94'596.98 2019 Fr. 86'208.00 / 104.3 x 105.5 = Fr. 87'199.85 Aus dem Durchschnitt dieser Werte resultiert für das Jahr 2021 ein (hypo- thetisches) Valideneinkommen von Fr. 98'856.71 bzw. ab dem 1. Januar 2024 (vgl. die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Okto- ber 2023) eines von 102'230.02 (Fr. 98'856.71 / 105.5 x 109.1 [Indexstand 2023; jener für 2024 wurde erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses {vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169} veröffentlicht]). - 15 - 6.3. 6.3.1. Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 auf statistische Angaben (LSE 2020 [für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. August 2021] bzw. 2022 [für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2024], Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer; hochgerechnet auf die betriebs- übliche Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung) und an- erkannte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV zusätzlich einen 10%igen Pauscha- labzug. Damit ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 (ab 1. August 2021) bzw. Fr. 60'733.00 (ab 1. Januar 2024; VB 119 S. 2 f.) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm gestützt auf das Rechtsgutachten von Prof. Gächter sowie eine Studie der BASS AG aus dem Jahr 2021, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Tabellenlöhne LSE" un- ter der Leitung von Prof. Dr. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler, den Entscheid des Bundesgerichts 8C_256/2021 (vom 9. März 2022) und auf- grund des Belastungsprofils einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit ein min- destens 20%iger bzw. ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 15 ff.). 6.3.2. Mit Ausnahme des geltend gemachten leidensbedingten Abzugs blieb die Festsetzung des Invalideneinkommens seitens des Beschwerdeführers un- bestritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Ausbildung zum Elektromonteur auch einen Lehrgang mit Handelsdiplom absolviert hat, sich zusätzlich selbstständig zum Kältetech- niker weitergebildet hat, beinahe zehn Jahre zusätzlich in einem Teilzeit- pensum als Ambulanzfahrer tätig gewesen ist und während gut dreier Jahre selbstständig im Mineralienhandel (inkl. Reisetätigkeit, Aufbau eines Kun- denstamms, Teilnahme an Messen) sowie während gut fünf Jahren als Selbstständigerwerbender in seinem (zusammen mit seinem Bruder ge- gründeten und geführten) eigenen Betrieb im Bereich des Handels mit Milchkühlanlagen (inkl. Entwicklung und Vertrieb, Arbeitsvorbereitung, Ter- minierung, Überwachung) tätig gewesen ist (VB 33 S. 1; 93 S. 54 f.; vgl. VB 93 S. 68; 112 S. 2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, einschliesslich eines Handelsdiplom-Abschlusses, sowie – insbesondere durch die jahrelange Tätigkeit als Selbstständigerwerben- der in verschiedenen Bereichen und der Führung seines eigenen Be- triebs – über eine breite berufliche und sogar gewisse Führungserfahrung, von welcher er – selbst wenn ihm gewisse dieser Tätigkeiten gesundheit- lich nicht mehr möglich sein sollten – auch in einer angepassten Tätigkeit fraglos profitieren kann. Insgesamt verfügt er damit über besondere Fertig- keiten und Kenntnisse, welche vorliegend hinsichtlich des Invalideneinkom- mens die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen (vgl. Urteil - 16 - des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; vgl. zudem etwa Urteile 8C_273/2021 vom 2. November 2021 oder 8C_732/2018 vom 26. März 2019, in welchen das Bundesgericht die Anwendung von Kompe- tenzniveau 2 insbesondere unter Berücksichtigung der Fähigkeit, einen ei- genen Betrieb führen zu können, als gerechtfertigt erachtete). 6.3.3. 6.3.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per- son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be- dingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75, insbesondere E. 5 S. 78 ff.). Seit dem 1. Januar 2022 ist nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ergänzend dazu (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) ein pauschaler Abzug von 10 % zu gewäh- ren, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit ei- ner funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Seit dem 1. Januar 2024 werden gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV pauschal 10 % abgezogen, sofern das Invalideneinkommen nach statistischen Wer- ten bestimmt wird. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 6.3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geforderten Ge- währung eines leidensbedingten Abzugs auf das Rechtsgutachten "Grund- probleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Prof. Gächter vom 22. Januar 2021, die Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 und die Abhandlung "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler verweist (vgl. Beschwerde, Rz. 15 f.), ist der Rechtvertreter des Beschwerdeführers wiederholt daran zu erinnern (vgl. VBE.2022.81 vom 12. August 2022 E. 6.3.; VBE.2023.320 - 17 - vom 14. Dezember 2023 E. 5.2.2.; VBE.2024.261 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4.3.; VBE.2024.253 vom 16. Januar 2025 E. 5.4.2.; VBE.2024.527 vom 30. Juni 2025 E. 4.4.2.), dass sich das Bundesgericht im von ihm selbst angeführten, mittlerweile in der amtlichen Sammlung publizierten Ur- teil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 bzw. BGE 148 V 174 ausführlich mit diesen Publikationen befasste und – wie der Beschwerdeführer selbst er- kannt hat (Beschwerde, Rz. 17 f.) – letztlich (dennoch) explizit an seiner gefestigten, vorstehend ausgeführten Rechtsprechung (E. 7.2.1.) festge- halten hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 6.3.3.3. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem In- valideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör- perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ) eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Be- urteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 18. August 2023 ist der Beschwerdeführer in einer leich- ten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse arbeitsfähig (vgl. E. 3.2.). Mangels einer quantitativen Einschränkung rechtfertigt sich daher allein durch die Beschränkung des Belastungsprofils auf angepasste leichte kör- perliche Tätigkeiten kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 jeweils e contrario). Im Übrigen wurden die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits umfas- send bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumut- barkeitsprofils berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen lei- densbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194). Das Alter des 1967 geborenen Be- schwerdeführers wirkt sich, statistisch betrachtet, nicht einkommensmin- dern aus (im Gegenteil; vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T9_b, ohne Kaderfunk- tion, Männer, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). Beim Kriterium "Dienst- jahre" rechtfertigt sich aufgrund der langjährigen und breiten Berufserfah- rung des Beschwerdeführers kein Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 7.3.4.3). Der dem Beschwerde- führer zumutbare Beschäftigungsgrad von 100 % hat keine lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T18, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Vollzeit [90% oder mehr]). Schliesslich ist der Beschwerdeführer Schweizer (VB 2), was ebenfalls keine lohnsenkende Auswirkung hat (auch hier im Gegenteil; vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Schweizer). Damit ist die Vornahme eines - 18 - leidensbedingten Abzugs für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2023 nicht gerechtfertigt. Es ist folglich für das Jahr 2021 von einem Invalideneinkommen von Fr. 71'915.16 (Fr. 5'792.00 [LSE 2020 gemäss ISCO-19, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Total, Männer] / 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochen- arbeitszeit 2021, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 106.8 x 106.0 [Nomi- nallohnindex Männer, Tabelle T1.1.10] x 12 [Monate]) auszugehen. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'941.55 (Fr. 98'856.71 – Fr. 71'915.16) und entsprechend ein rentenausschliessender (vgl. E. 2 hiervor) Invaliditätsgrad von 27 % (Fr. 26'941.55 / Fr. 98'856.71 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). 6.3.3.4. Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 (vgl. die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 sodann gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 7.3.1. hiervor) zu Recht einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (VB 119 S. 3). Entsprechend ist ab diesem Zeitpunkt von einem Invaliden- einkommen von Fr. 66'949.23 (Fr. 5'848.00 [LSE 2022 gemäss ISCO-19, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Total, Männer] / 40 x 41.7 [durchschnitt- liche Wochenarbeitszeit 2023, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 107.1 x 108.9 [Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.10] x 12 [Monate] x 0.9) auszugehen. Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'280.79 (Fr. 102'230.02 – Fr. 66'949.23) und entsprechend ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 35'280.79 / Fr. 102'230.02 x 100). 6.4. Insgesamt resultiert bei Anwendung des korrekten Valideneinkommens, welches aufgrund erheblicher Schwankungen im Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbseinkommen der letzten Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens zu bemessen ist, sowohl für den Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. August 2021 wie auch für jenen ab dem 1. Januar 2024 ein höheres Valideneinkommen, als dasjenige, welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 5. Februar 2025 (VB 119 S. 2 f.) berücksichtigt hat (vgl. E. 6.2. hiervor). Gleichzeitig ergibt sich aber, da sich angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers und dessen breiter und langjähriger Berufserfah- rung, insbesondere als Gründer und mehrjähriger Führer seines eigenen Unternehmens, das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 rechtfertigt, für beide Berechnungsperioden auch ein höheres Invalideneinkommen als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte (E. 6.3. hiervor). Unter Gegenüberstellung dieser korrigierten Beträge resultiert sowohl per - 19 - 1. August 2021 wie auch per 1. Januar 2024 jeweils ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3.3.3. f. hiervor). Entsprechend hat die Be- schwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Verfügung vom 5. Februar 2025 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 20 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler