3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten