Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf so lange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Stundenansatz von mindestens rund Fr. 180.00 (zuzüglich MwSt.) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird, was vorliegend der Fall ist. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das demnach auf Fr. 1'500.00 festzusetzende Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).