Praxisgemäss wird sowohl frei gewählten als auch unentgeltlichen Rechtsvertretern in versicherungsgerichtlichen Verfahren eine Pauschale ausgerichtet, wobei sich diese für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.00 (Grundentschädigung von Fr. 2'000.00; Abzug von 25 % aufgrund der Vertretung des Beschwerdeführers auch im sehr ähnlich gelagerten, parallellaufenden Verfahren VBE.2025.105) beläuft. Das Bundesgericht hat diese Pauschalisierung als mit dem übergeordneten Recht vereinbar erklärt (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.).