September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdeführer lediglich in sehr geringem Umfang obsiegt, sind ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 12.1). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.