3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 781.20 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 55.90 für Verzugszinsen, Fr. 175.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ aufzuheben. 4. 4.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. - 10 -