2.5.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer nach diverse Mahnungen betreffend die ausstehenden Kostenbeteiligungen (VB 34, 40, 48, 57, 58, 62-65, 68, 69) die entsprechenden Zahlungsaufforderungen (VB 51, 59, 67, 70, 71) zur Bezahlung des ausstehenden Betrages innert 30 Tagen zukommen. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass nach Ablauf dieser Frist die Betreibung eingeleitet werde. Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.