Folglich erweist sich der im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 (VB 76) genannte Betrag von Fr. 64.30 als zu hoch. 2.4.3. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäss Art. 64a KVG eingehalten hat.