2.3.2. Durch die nicht fristgerechte Bezahlung der fälligen Kostenbeteiligungen und Prämien verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 781.20 verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 175.00 sowie eine Inkassogebühr von Fr. 95.00 (VB 76).