In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe 2022; VB 3) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 21 Ziff. 2 vorgesehen, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens dem säumigen Versicherten auferlegt werden. Zudem kann für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen und Inkassogebühren) erhoben werden.