2.2.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien am 1. Dezember 2023 eine Abzahlungsvereinbarung für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'254.65 geschlossen haben (VB 74 S. 3 ff. und Beschwerdebeilage [BB] 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beglich dieser in der Folge jedoch nur die ersten vier Ratenzahlungen (4 x Fr. 125.55 = Fr. 502.20) fristgerecht und geriet mit den folgenden Teilzahlungen länger als fünf Tage in Verzug (VB 66; 77), womit -5-