2.2.2. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Prämien für die Monate Juni, August sowie Oktober bis Dezember 2023 im Betrag von Fr. 1'002.50 und die Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'646.85 grundsätzlich geschuldet sind bzw. waren. Jedoch bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 auf eine Abzahlungsvereinbarung geeinigt habe. Er habe sich an diese Vereinbarung gehalten und regelmässig die vereinbarten Raten à Fr. 125.55 bezahlt. Daher bestreite er "die betriebene Forderung in Bestand und Höhe" (vgl. Beschwerde S. 3).