1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von dieser in Betreibung gesetzte Forderung für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen betreffend die Jahre 2023 und 2024 zuzüglich Zinsen von 5 % auf die Prämienforderung sowie Mahnspesen und Inkassogebühren und Betreibungskosten schuldet und ob die Beschwerdegegnerin dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilte.