2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: