2. 2.1. Am 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____) nicht besteht, 2. es sei RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."