Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.106 / SR / nl Art. 154 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerde- Krankenkasse B._____ gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG; Prämien- und Kostenbeteiligungen 2023 und 2024 (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein 2006 gebo- rener (jüngerer) Sohn waren in den Jahren 2023 und 2024 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) bei der Beschwerde- gegnerin versichert. 1.2. Die Beschwerdegegnerin leitete wegen ausstehender Prämien und Kos- tenbeteiligungen nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderun- gen beim Betreibungsamt B._____ die Betreibung gegen den Beschwer- deführer ein. Den von diesem nach Erhalt des entsprechenden Zahlungs- befehls in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ vom 5. September 2024 am 16. September 2024 erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Forderung in Höhe von Fr. 3'056.75 (inkl. Mahnspesen von Fr. 175.00, Inkassogebühren von Fr. 95.00, Betreibungskosten von Fr. 74.00 sowie aufgelaufenen Zins von Fr. 63.40) zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwer- deführers wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Am 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei auf- zuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte For- derung (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____) nicht be- steht, 2. es sei RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen, unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne- rin die von dieser in Betreibung gesetzte Forderung für nicht bezahlte Prä- mien und Kostenbeteiligungen betreffend die Jahre 2023 und 2024 zuzüg- lich Zinsen von 5 % auf die Prämienforderung sowie Mahnspesen und In- kassogebühren und Betreibungskosten schuldet und ob die Beschwerde- gegnerin dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilte. 2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver- sicherten fest. Nach Art. 90 KVV sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Zudem haben sich die obligatorisch krankenpfle- geversicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jahresbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Schulden bei der Krankenkasse zu den laufenden Bedürfnissen der Fami- lie, weshalb Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ge- setzlich solidarisch für diese Schulden haften (vgl. BGE 129 V 90 E. 3.3 S. 94). 2.2. 2.2.1. Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung um- fasst KVG-Prämien (abzüglich Prämienverbilligung) für den Beschwerde- führer, dessen Ehefrau und den 2006 geborenen Sohn für die Monate Juni, August sowie Oktober bis Dezember 2023 im Betrag von Fr. 1'002.50 (vgl. Prämienrechnung vom 12. Mai 2023, Vernehmlassungsbeilage [VB] 4; Prämienrechnung vom 6. Juli 2023 [VB 6]; Prämienrechnung vom 7. September 2023 [VB 10]; Prämienrechnung vom 29. September 2023 [VB 14]; Prämienrechnung vom 10. November 2023 [VB 22]) sowie Kos- tenbeteiligungen (Selbstbehalt) im Gesamtbetrag von Fr. 1'646.85 (Fr. 1'182.45 + Fr. 464.40) gemäss den folgenden Leistungsabrechnun- gen: - Leistungsabrechnung vom 5. Juli 2023 von Fr. 77.30 (VB 5) -4- - Leistungsabrechnung vom 23. August 2023 von Fr. 154.60 (VB 9) - Leistungsabrechnung vom 26. Oktober 2023 von Fr. 4.00 (VB 18) - Leistungsabrechnung vom 29. Oktober 2023 von Fr. 11.90 (VB 19) - Leistungsabrechnung vom 2. November 2023 von Fr. 70.95 (VB 20) - Leistungsabrechnung vom 9. November 2023 von Fr. 11.25 (VB 21) - Leistungsabrechnung vom 12. November 2023 von Fr. 3.30 (VB 23) - Leistungsabrechnung vom 16. November 2023 von Fr. 231.90 (VB 26) - Leistungsabrechnung vom 16. November 2023 von Fr. 58.30 (VB 26) - Leistungsabrechnung vom 23. November 2023 von Fr. 16.85 (VB 27) - Leistungsabrechnung vom 26. November 2023 Fr. 57.35 (VB 28) - Leistungsabrechnung vom 29. November 2023 Fr. 8.00 (VB 30) - Leistungsabrechnung vom 1. Dezember 2023 Fr. 1.70 (VB 31) - Leistungsabrechnung vom 1. Januar 2024 von Fr. 16.95 (VB 32) - Leistungsabrechnung vom 7. Januar 2024 von Fr. 3.25 (VB 33) - Leistungsabrechnung vom 24. Januar 2024 von Fr. 190.50 (VB 35) - Leistungsabrechnung vom 28. Januar 2024 von Fr. 41.95 (VB 36) - Leistungsabrechnung vom 4. Februar 2024 von Fr. 51.10 (VB 37) - Leistungsabrechnung vom 11. Februar 2024 von Fr. 217.80 (VB 38) - Leistungsabrechnung vom 14. Februar 2024 von Fr. 41.70 (VB 41) - Leistungsabrechnung vom 22. Februar 2024 von Fr. 91.05 (VB 43) - Leistungsabrechnung vom 22. Februar 2024 von Fr. 0.60 (VB 43) - Leistungsabrechnung vom 28. Februar 2024 von Fr. 1.35 (VB 44) - Leistungsabrechnung vom 10. März 2024 von Fr. 22.95 (VB 45) - Leistungsabrechnung vom 17. März 2024 von Fr. 4.05 (VB 49) - Leistungsabrechnung vom 21. März 2024 von Fr. 13.50 (VB 50) - Leistungsabrechnung vom 31. März 2024 von Fr. 242.70 (VB 52) 2.2.2. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Prämien für die Monate Juni, August sowie Oktober bis Dezember 2023 im Betrag von Fr. 1'002.50 und die Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'646.85 grundsätz- lich geschuldet sind bzw. waren. Jedoch bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 auf eine Abzahlungsvereinbarung geeinigt habe. Er habe sich an diese Vereinba- rung gehalten und regelmässig die vereinbarten Raten à Fr. 125.55 be- zahlt. Daher bestreite er "die betriebene Forderung in Bestand und Höhe" (vgl. Beschwerde S. 3). 2.2.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien am 1. Dezember 2023 eine Abzahlungsvereinbarung für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'254.65 geschlossen haben (VB 74 S. 3 ff. und Beschwerdebeilage [BB] 3). Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers beglich dieser in der Folge jedoch nur die ersten vier Ra- tenzahlungen (4 x Fr. 125.55 = Fr. 502.20) fristgerecht und geriet mit den folgenden Teilzahlungen länger als fünf Tage in Verzug (VB 66; 77), womit -5- gemäss der Abzahlungsvereinbarung der (zum fraglichen Zeitpunkt noch offene) Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig wurde (VB 29). Zudem lie- gen Mahnungen und Zahlungserinnerungen vor, welche belegen, dass er auch die ihm ab dem 23. November 2023 in Rechnung gestellten (und da- mit von der fraglichen Vereinbarung nicht mehr umfassten) Kostenbeteili- gungen nicht mehr bezahlt hat (vgl. VB 34, 39, 46, 47, 53, 54, 56, 60, 61). Gemäss der Forderungsaufstellung in der "Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags" vom 16. Oktober 2024 beliefen sich die ausstehenden KVG-Prämien auf Fr. 1'002.50 und die Kostenbeteiligungen auf total Fr. 1'646.85 (VB 73), was auch im Zahlungsbefehl so vermerkt worden war (VB 72). In diesen beiden Beträgen war der noch ausstehende Betrag von Fr. 1'626.00 gemäss der Abzahlungsvereinbarung (KVG-Prämien von Fr. 1'002.50, Kostenbeteiligungen [nach Abzug der bereits bezahlten vier Raten von total Fr. 502.20] von Fr. 623.50 [Fr. 70.95 [VB 20], Fr. 11.25 [VB 21], Fr. 3.30 [VB 23], Fr. 58.30 [VB 26], Fr. 11.90 [VB 19], Fr. 77.30 [VB 5], Fr. 231.90 [VB 26], Fr. 154.60 [VB 9], Fr. 4.00 [Teilbetrag von Fr. 5.10, da Fr. 1.10 im Rahmen der ersten vier Ratenzahlungen beglichen wurden; VB 18]) enthalten. Nebst diesem Betrag gemäss der Abzahlungs- vereinbarung wurden in der Forderungsaufstellung, welche einen Gesamt- betrag von Fr. 3'056.75 aufwies, weitere Kostenbeteiligungen ab 23. No- vember 2023 im Betrage von gesamthaft Fr. 1'023.35 (Fr. 1'646.85 – Fr. 623.50), Mahnspesen von Fr. 175.00, eine Inkassogebühr von Fr. 95.00, Betreibungskosten von Fr. 74.00 und Zinsen von Fr. 63.40 auf- geführt (VB 73). Da der Beschwerdeführer in der Folge am 31. Oktober 2024 die restlichen Ratenzahlungen gemäss Abzahlungsvereinbarung (VB 29) im Betrage von gesamthaft Fr. 1'752.45 (inkl. Mahnspesen von Fr. 75.00, Zins von Fr. 15.70 sowie Zins Ratenvereinbarung von Fr. 35.75; VB 77) sowie eben- falls am 31. Oktober 2024 den Betrag von total Fr. 115.70 (Fr. 16.85 an Leistungsabrechnung vom 23. November 2023, Fr. 57.35 an Leistungsab- rechnung vom 26. November 2023, Fr. 3.25 an Leistungsabrechnung vom 7. Januar 2024 sowie Fr. 11.60 an Leistungsabrechnung vom 24. Januar 2024, Fr. 8.00 an Leistungsabrechnung vom 29. November 2023, Fr. 1.70 an Leistungsabrechnung vom 30. November 2023 und Fr. 16.95 an Leis- tungsabrechnung vom 31. Dezember 2023; VB 78) bezahlte, waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Februar 2025 unter Berücksichtigung der Mahnspesen von Fr. 175.00, der Inkassogebühr von Fr. 95.00, der Betreibungskosten von Fr. 74.00 und der Zinsen von Fr. 63.40 noch Kostenbeteiligungen im Betrage von Fr. 781.20 (Fr. 3'056.75 – Fr. 1'752.45 – Fr. 115.70 – Fr. 175.00 – Fr. 95.00 – Fr. 74.00 – Fr. 63.40) offen. -6- 2.2.4. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht festhielt (VB 76 S. 2), dieser noch Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 781.20 schul- det. 2.3. 2.3.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünfti- gen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe 2022; VB 3) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 21 Ziff. 2 vorgesehen, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens dem säumigen Versicherten auferlegt werden. Zu- dem kann für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstan- den wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen und In- kassogebühren) erhoben werden. 2.3.2. Durch die nicht fristgerechte Bezahlung der fälligen Kostenbeteiligungen und Prämien verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkasso- massnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 781.20 verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 175.00 sowie eine Inkassogebühr von Fr. 95.00 (VB 76). Hinsichtlich der erforderlichen Verhältnismässigkeit der Mahn- und Um- triebsentschädigung zum Prämienausstand zeigt die Kasuistik, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.00 (zuzüglich Fr. 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet hat wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.00 bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegeben- heiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Aus- stände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit -7- liegend erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundes- gericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Aus- stand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet. Als Beispiel kann das Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 mit Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungs- gebühren von Fr. 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 genannt werden. Bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25 wur- den von Fr. 480.00 auf Fr. 240.00 reduzierte Mahnspesen als relativ hoch, jedoch nicht als in einem Missverhältnis zum Ausstand stehend, beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3; vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 64a KVG). Vorliegend betrugen die ausstehenden Kostenbeteiligungen und Prämien im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 5. September 2024 Fr. 2'649.35 und reduzierten sich erst mit den Zahlungen des Beschwerde- führers vom 31. Oktober 2024 auf Fr. 781.20. Unter Berücksichtigung der dargelegten Kasuistik ist die Höhe der Mahnspesen und Inkassogebühr von insgesamt Fr. 270.00 nicht zu beanstanden. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszin- sen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszulösen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Ver- zugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der je- weiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmäs- sig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). Fälligkeit tritt mit dem Verzug und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. am dem Verfalltag folgenden Tage ein (CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 3 zu Art. 104 OR mit Hinweis u.a. auf BGE 80 II 327 E. 6 S. 337). Keine Verzugszinspflicht besteht hingegen für ausstehende Kostenbeteili- gungen (vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O, N. 5 zu Art. 64a KVG). 2.4.2. Im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 bezifferte die Beschwerde- gegnerin die aufgelaufenen Verzugszinsen mit Fr. 64.30 (VB 76). Gemäss der Prämienabrechnung vom 12. Mai 2023 waren die Prämien bis am 11. Juni 2023 (VB 4), gemäss der Abrechnung vom 6. Juli 2023 bis am 5. August 2023 (VB 6), gemäss der Abrechnung vom 7. September 2023 -8- bis am 7. Oktober 2023 (VB 10), gemäss der Abrechnung vom 29. Septem- ber 2023 bis am 4. November 2023 (VB 14) und gemäss der Abrechnung vom 10. November 2023 bis am 10. Dezember 2023 (VB 22) zahlbar, wo- bei die Verzugszinspflicht für die einzelnen Prämienforderungen jeweils am auf den Zahlungstermin folgenden Tag begann. Da der Beschwerdeführer die ausstehenden Prämien am 31. Oktober 2024 beglichen hat (VB 77), endete der Zinsenlauf an diesem Datum. Demnach berechnet sich der ge- schuldete Verzugszins wie folgt: Betreff Prämien- Zins ab Zins bis Tage Zins- Zins betrag in satz in Fr. Fr. 06/2023 200.50 12.06.2023 31.10.2024 508 5% 13.95 08/2023 200.50 06.08.2023 31.10.2024 453 5% 12.40 10/2023 200.50 08.10.2023 31.10.2024 390 5% 10.70 11/2023 200.50 05.11.2023 31.10.2024 362 5% 9.90 12/2023 200.50 11.12.2023 31.10.2024 326 5% 8.95 Total 55.90 Folglich erweist sich der im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 (VB 76) genannte Betrag von Fr. 64.30 als zu hoch. 2.4.3. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesetz- lich vorgeschriebene Verfahren gemäss Art. 64a KVG eingehalten hat. 2.5. 2.5.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 -9- V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 2.5.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer nach diverse Mah- nungen betreffend die ausstehenden Kostenbeteiligungen (VB 34, 40, 48, 57, 58, 62-65, 68, 69) die entsprechenden Zahlungsaufforderungen (VB 51, 59, 67, 70, 71) zur Bezahlung des ausstehenden Betrages innert 30 Tagen zukommen. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer da- rauf aufmerksam, dass nach Ablauf dieser Frist die Betreibung eingeleitet werde. Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. 2.6. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Geset- zes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zah- lungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betrei- bungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin Fr. 781.20 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 55.90 für Verzugszinsen, Fr. 175.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ aufzuheben. 4. 4.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. - 10 - September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorlie- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdeführer le- diglich in sehr geringem Umfang obsiegt, sind ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 12.1). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken. 4.2. 4.2.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. 4.2.2. Mit der das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren VBE.2025.105 be- treffenden Honorarnote vom 4. Juni 2025 machte der unentgeltliche Ver- treter des Beschwerdeführers insgesamt einen Zeitaufwand von 7.2 Stun- den und Spesen von Fr. 40.80 geltend. Praxisgemäss wird sowohl frei gewählten als auch unentgeltlichen Rechts- vertretern in versicherungsgerichtlichen Verfahren eine Pauschale ausge- richtet, wobei sich diese für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.00 (Grundentschädigung von Fr. 2'000.00; Abzug von 25 % aufgrund der Ver- tretung des Beschwerdeführers auch im sehr ähnlich gelagerten, parallel- laufenden Verfahren VBE.2025.105) beläuft. Das Bundesgericht hat diese Pauschalisierung als mit dem übergeordneten Recht vereinbar erklärt (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf so lange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Stundenansatz von mindestens rund Fr. 180.00 (zuzüglich MwSt.) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird, was vorliegend der Fall ist. Dem unent- geltlichen Rechtsvertreter wird das demnach auf Fr. 1'500.00 festzuset- zende Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungs- gerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 11 - 4.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer ver- pflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 781.20 für ausstehende Kostenbe- teiligungen, Fr. 55.90 für Verzugszinsen, Fr. 175.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2024) aufge- hoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Ho- norar von Fr. 1'500.00 auszurichten. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Ruh