1. In Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 213.45 für ausstehende Prämien nebst Zins zu 5 % ab dem 23. Mai 2024, Fr. 690.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 21.80 für aufgelaufene Zinsen, Fr. 30.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____(Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2024) wird in diesem Umfang aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.