Das Bundesgericht hat diese Pauschalisierung als mit dem übergeordneten Recht vereinbar erklärt (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf so lange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Stundenansatz von mindestens rund Fr. 180.00 (zuzüglich MwSt.) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird, was vorliegend der Fall ist. Dem - 11 -