4.2. 4.2.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. 4.2.2. Mit der das vorliegende Verfahren sowie das ebenfalls am Versicherungsgericht hängige Verfahren VBE.2025.106 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin bezüglich Prämien- und Kostenbeteiligungen für die Jahre 2023 und 2024 betreffenden Honorarnote vom 4. Juni 2025 machte der unentgeltliche Vertreter des Beschwerdeführers insgesamt einen Zeitaufwand von 7.2 Stunden und Spesen von Fr. 40.80 geltend.