3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 213.45 für ausstehende Prämien nebst Zins von 5 % ab 23. Mai 2024, Fr. 690.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 21.80 für bis 22. Mai 2024 aufgelaufenen Zins, Fr. 30.00 für Mahnspesen sowie Fr. 95.00 für Inkassogebühren schuldet. Der Rechtsvorschlag in - 10 - der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ ist folglich vollumfänglich zu beseitigen.