Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung dieses Betrags innert 30 Tagen auf und wies ihn darauf hin, dass sie sich bei verspäteter Bezahlung zur Einleitung der Betreibung gezwungen sehe (VB 32). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Prämien und Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.