2.7.2. In einem als "gesetzliche Mahnung" bezeichneten Schreiben vom 3. April 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass dessen Zahlung für die Kostenbeteiligungen, Prämien sowie Mahnspesen und Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 952.90 – gemäss dem (dem Schreiben beigelegten) an ihn adressierten Kontoblatt vom 20. Februar 2024 – seit ihrer Erinnerung nach wie vor nicht bei ihr eingegangen sei. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung dieses Betrags innert 30 Tagen auf und wies ihn darauf hin, dass sie sich bei verspäteter Bezahlung zur Einleitung der Betreibung gezwungen sehe (VB 32).