2.5.2. Gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2022 waren die Prämien bis am 8. Mai 2022 zahlbar (VB 22). Somit ist ab dem 9. Mai 2022 bzw. – da die Beschwerdegegnerin die bis zur Stellung des Betreibungsbegehrens aufgelaufenen Zinsen kapitalisierte und den entsprechenden Betrag in Höhe von Fr. 21.80 zur Forderung hinzuschlug (vgl. VB 33) – noch ab dem 23. Mai 2024 ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 213.45 geschuldet.