Als Beispiel kann das Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 mit Mahnspesen von Fr. 20.00 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 genannt werden. Bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25 wurden von Fr. 480.00 auf Fr. 240.00 reduzierte Mahnspesen als relativ hoch, jedoch nicht als in einem Missverhältnis zum Ausstand stehend, beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3; vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 64a KVG).