heiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit liegend erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet. Als Beispiel kann das Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 mit Mahnspesen von Fr. 20.00 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 genannt werden.