entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen und Inkassogebühren) erhoben werden. 2.4.2. Durch die Nichtbezahlung der fälligen Kostenbeteiligungen und Prämien verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung in der Höhe von Fr. 903.75 (Fr. 213.45 Prämienausstand, Fr. 690.30 Kostenbeteiligungen) verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkassogebühren von Fr. 95.00 (VB 34 S. 2).