105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe 2022; VB 3) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 21 Ziff. 2 vorgesehen, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens dem säumigen Versicherten auferlegt werden. Zudem kann für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht -7-