Beigelegt hat er den am 17. Januar 2024 versandten Entscheid des Gemeinderates Q._____, in welchem unter der Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden aufgefordert, die offenen Rechnungen der Krankenkasse (Leistungsabrechnungen) den Sozialen Diensten zur Prüfung einer nachträglichen Übernahme im Original einzureichen (VB 35 S. 3 f.). Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er habe die "offenen Leistungen vom Jahr 2022 und 2023 an das Sozialamt Q._____ abgegeben mit Stempel vom Sozialamt". Das Sozialamt verlange nun nochmals "durch die [Beschwerdegegnerin], die offenen Leistungen / Abrechnungen vom Jahre 2022 und Jahr 2023".