64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Schulden bei der Krankenkasse zu den laufenden Bedürfnissen der Familie, weshalb Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, gesetzlich solidarisch für diese Schulden haften (vgl. BGE 129 V 90 E. 3.3 S. 94).