2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Nach Art. 90 KVV sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Zudem haben sich die obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jahresbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art.