2.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von dieser in Betreibung gesetzte Forderung für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen betreffend das Jahr 2022 zuzüglich Zinsen von 5 % auf die Prämienforderung sowie Mahnspesen, Inkassogebühren und Betreibungskosten schuldet und ob die Beschwerdegegnerin dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilte.