"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____) nicht besteht, 2. es sei RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2025, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – abzuweisen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.