_ vom 23. Mai 2024 (Betreibung Nr. aaa) am 3. Juni 2024 erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 vollumfänglich auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Forderung in Höhe von Fr. 1'125.95 (inkl. Mahnspesen von Fr. 30.00, Inkassogebühren von Fr. 95.00, Betreibungskosten von Fr. 74.00 und Zins von Fr. 23.20) zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Am 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: