allfällige Korrektur der Beitragsverfügung (vgl. dazu Rz. 1239 WSN) ist somit nicht geboten. Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beitragsforderung sei am 31. Dezember 2024 verjährt bzw. verwirkt (Beschwerde S. 7; Rechtsbegehren Ziff. 1.5.).