Folglich ist die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2022 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb nichtig, weil die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Weitere Umstände, welche zu einer Nichtigkeit der Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet, es liege eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. ein schwerer Eröffnungsfehler vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise substanziiert, und es finden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Akten.