2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 begründet die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Einsprache zusammengefasst damit, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 zum Verfügungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Am Inhalt der Veranlagung habe sich später nichts geändert. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramts Q._____ vom 10. November 2023 sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Ein Verfahrensfehler des Gemeindesteuer- -4- amts Q._____ führe nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (VB 1446-1450).