1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Februar 2025. Streitig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 561-563) vom Beschwerdeführer Beiträge und Zinsen für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 erheben durfte.