1.4. Es sei festzustellen dass dem Beschwerdeführer aus einer mangelhaften Eröffnung des Einsprache-Entscheides der Steuerkommission Q._____ vom 10. November 2023 keine Nachteile erwachsen dürfen und insbesondere der Zinsenlauf sei zu verweigern resp. erst ab 27. Dezember 2023 als Verzugszins anzuerkennen. 1.5. Es sei festzustellen, dass die Beiträge für die Periode 2012 per Ende 2024 verjährt resp. verwirkt sind und somit nicht mehr eingefordert werden können. 1.6. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.