"1.1. Der Einspracheentscheid vom 06. Februar 2025 für AHV-Beiträge der Periode 2012 vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 der SVA Aargau sei aufzuheben, da zum Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Verfügung vom 16. Dezember 2022 sich diese nach Art. 16 Abs. 1, 2. Satz AHVG nicht auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2012 abgestützt hat, sondern in der Folge einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV infolge eines schweren Verfahrens- / Eröffnungsfehlers keine Rechtswirkung hatte.